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321.1 EGSTPOLICPP CH-JU

Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)

3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 32. Strafverfahren » 321. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)

Das Strafgericht ist zuständig für

a) die Berufungen gegen Urteile, die von den erstinstanzlichen Gerichten gefällt wurden;

b) die Anträge auf Überprüfung.

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