321.1
EGSTPOLICPP
CH-JU
Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 32. Strafverfahren » 321. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
Das Strafgericht ist zuständig für
a) die Berufungen gegen Urteile, die von den erstinstanzlichen Gerichten gefällt wurden;
b) die Anträge auf Überprüfung.