Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)
Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)
1 Auf Delegation der Staatsanwälte und vorbehaltlich Absatz 2 können die Kanzleimitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit folgenden Aufgaben betraut werden (Art. 142 Abs. 1 und 311 Abs. 1 StPO)
a) in Fällen, in denen der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe bedroht ist: die Vereinbarungen über den Gerichtsstand, Ermittlungshandlungen, die Sistierung, den Erlass des Strafbefehl sowie Einstellungsverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;
b) die Vermittlungen, wenn das Vorverfahren ausschließlich Straftaten betrifft, die auf Antrag verfolgt werden;
c) die Nichteintretensverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;
d) Ermittlungshandlungen in Verfahren bei Einspruch gegen einen Übertretungsstrafbefehl;
e) Ermittlungshandlungen in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe;
f) Erörterungen in Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands;
g) die Aussetzung von Verfahren gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a der Schweizerischen Strafprozessordnung;
h) andere ähnliche Aufgaben auf ausdrückliche Delegation.
2 Die Kanzleimitarbeiter sind nicht befugt
a) Zwangsmaßnahmen anzuordnen, die der Überprüfung durch den Zwangsmaßnahmengericht unterliegen;
b) die Anklage zu erheben und zu vertreten;
c) die in Artikel 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Kompetenzen auszuüben.