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321.1 EGSTPOLICPP CH-JU

Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)

3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 32. Strafverfahren » 321. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)

1 Auf Delegation der Staatsanwälte und vorbehaltlich Absatz 2 können die Kanzleimitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit folgenden Aufgaben betraut werden (Art. 142 Abs. 1 und 311 Abs. 1 StPO)

a) in Fällen, in denen der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe bedroht ist: die Vereinbarungen über den Gerichtsstand, Ermittlungshandlungen, die Sistierung, den Erlass des Strafbefehl sowie Einstellungsverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;

b) die Vermittlungen, wenn das Vorverfahren ausschließlich Straftaten betrifft, die auf Antrag verfolgt werden;

c) die Nichteintretensverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;

d) Ermittlungshandlungen in Verfahren bei Einspruch gegen einen Übertretungsstrafbefehl;

e) Ermittlungshandlungen in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe;

f) Erörterungen in Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands;

g) die Aussetzung von Verfahren gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a der Schweizerischen Strafprozessordnung;

h) andere ähnliche Aufgaben auf ausdrückliche Delegation.

2 Die Kanzleimitarbeiter sind nicht befugt

a) Zwangsmaßnahmen anzuordnen, die der Überprüfung durch den Zwangsmaßnahmengericht unterliegen;

b) die Anklage zu erheben und zu vertreten;

c) die in Artikel 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Kompetenzen auszuüben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CP 2018 42 · ju (Art. 15 al. 2 let. b LiCPP)
Defamation conviction overturned due to procedural error in prosecutor's clerk's accusation.
Cited to establish that the court clerk of the Public Prosecutor's Office was not authorized to initiate the prosecution.