Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
1 Der Präsident des Zivilgerichts oder, in dessen Delegation, der Gerichtsschreiber ist die Schlichtungsbehörde in den Fällen, die das Zivilgericht als einzige kantonale Instanz gemäß den Artikeln 7 und 8 der Zivilprozessordnung behandelt.
2 In allen Fällen, die das Zivilgericht behandelt, ist der Präsident oder der von ihm benannte Richter der instruierende Richter. Dieser leitet das Vorverfahren der Hauptverhandlung.
3 Ist die Hauptklage gemäß den Artikeln 5 und 7 der Zivilprozessordnung in die Zuständigkeit des Zivilgerichts gefallen, ist der Präsident befugt
a) die Kostenvorschüsse festzusetzen und über Anträge auf Sicherheitsleistungen zur Deckung der Prozesskosten zu entscheiden;
b) über die Gewährung, Verweigerung oder den Entzug der Prozesskostenhilfe zu entscheiden;
c) über Anträge auf vorsorgliche Beweisführung zu entscheiden;
d) über Anträge auf vorsorgliche Maßnahmen sowie deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden;
e) Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, zu liquidieren und über die damit verbundenen Kosten und Auslagen zu entscheiden;
f) über andere Angelegenheiten, auf die das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 ff. ZPO), zu entscheiden, sobald das Hauptverfahren anhängig ist;
g) den Parteien eine Mediation vorzuschlagen, die getroffene Vereinbarung gegebenenfalls im Rahmen der Mediation zu bestätigen sowie andere außergerichtliche Vereinbarungen zu ratifizieren;
h) in Fällen zu entscheiden, deren Streitwert 15.000 Franken nicht erreicht.
4 In Fällen, die gemäß Artikel 8 der Zivilprozessordnung an das Zivilgericht verwiesen werden, ist der Präsident befugt, in den im Absatz 3, Buchstaben a bis g, genannten Fällen erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu entscheiden.
5 In Fällen, die in zweiter Instanz an das Zivilgericht verwiesen werden, ist der Präsident befugt
a) in den im Absatz 3, Buchstaben a bis g, genannten Fällen zu entscheiden;
b) über Beschwerden gegen die in Artikel 319 der Zivilprozessordnung genannten Entscheidungen zu entscheiden.
5bis Kann der Streitwert nicht leicht bestimmt werden oder rechtfertigen es die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, kann der Präsident den Streitfall der gesamten Kammer zur Entscheidung vorlegen.
6 Der Präsident des Zivilgerichts ist ebenfalls befugt, über die Ernennung eines besonderen Kontrolleurs gemäß Artikel 697b des Obligationenrechts zu entscheiden (Art. 5, Abs. 1, Buchstabe g, ZPO).