Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZPOLICPCEG CH-JU

Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

2. Privatrecht, procédure civile, Vollstreckung » 27. Zivilverfahren » 271. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

1 Der Präsident des Zivilgerichts oder, in dessen Delegation, der Gerichtsschreiber ist die Schlichtungsbehörde in den Fällen, die das Zivilgericht als einzige kantonale Instanz gemäß den Artikeln 7 und 8 der Zivilprozessordnung behandelt.

2 In allen Fällen, die das Zivilgericht behandelt, ist der Präsident oder der von ihm benannte Richter der instruierende Richter. Dieser leitet das Vorverfahren der Hauptverhandlung.

3 Ist die Hauptklage gemäß den Artikeln 5 und 7 der Zivilprozessordnung in die Zuständigkeit des Zivilgerichts gefallen, ist der Präsident befugt

a) die Kostenvorschüsse festzusetzen und über Anträge auf Sicherheitsleistungen zur Deckung der Prozesskosten zu entscheiden;

b) über die Gewährung, Verweigerung oder den Entzug der Prozesskostenhilfe zu entscheiden;

c) über Anträge auf vorsorgliche Beweisführung zu entscheiden;

d) über Anträge auf vorsorgliche Maßnahmen sowie deren Änderung oder Aufhebung zu entscheiden;

e) Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, zu liquidieren und über die damit verbundenen Kosten und Auslagen zu entscheiden;

f) über andere Angelegenheiten, auf die das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 ff. ZPO), zu entscheiden, sobald das Hauptverfahren anhängig ist;

g) den Parteien eine Mediation vorzuschlagen, die getroffene Vereinbarung gegebenenfalls im Rahmen der Mediation zu bestätigen sowie andere außergerichtliche Vereinbarungen zu ratifizieren;

h) in Fällen zu entscheiden, deren Streitwert 15.000 Franken nicht erreicht.

4 In Fällen, die gemäß Artikel 8 der Zivilprozessordnung an das Zivilgericht verwiesen werden, ist der Präsident befugt, in den im Absatz 3, Buchstaben a bis g, genannten Fällen erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu entscheiden.

5 In Fällen, die in zweiter Instanz an das Zivilgericht verwiesen werden, ist der Präsident befugt

a) in den im Absatz 3, Buchstaben a bis g, genannten Fällen zu entscheiden;

b) über Beschwerden gegen die in Artikel 319 der Zivilprozessordnung genannten Entscheidungen zu entscheiden.

5bis Kann der Streitwert nicht leicht bestimmt werden oder rechtfertigen es die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, kann der Präsident den Streitfall der gesamten Kammer zur Entscheidung vorlegen.

6 Der Präsident des Zivilgerichts ist ebenfalls befugt, über die Ernennung eines besonderen Kontrolleurs gemäß Artikel 697b des Obligationenrechts zu entscheiden (Art. 5, Abs. 1, Buchstabe g, ZPO).

← Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 2. Privatrecht, procédure civile, Vollstreckung » 27. Zivilverfahren » 271. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

CC 2025 40 · ju (Art. 5 al. 5 let. b LiCPC)
Landlord Representative Lacks Standing to Enforce Tenant's Debt to Landlord
Cited to establish the competence of the President of the Civil Court to hear the case.
CC 2025 45 · ju (art. 5 al. 5 let. b LiCPC)
Mootness of Denial of Justice Claim Due to Scheduled Hearing
Cited as a basis for allowing an appeal to the President of the Civil Court in cases of unjustified delay.
CC 2024 31 · ju (Art. 5 al. 5 LiCPC)
Attorney Fee Dispute in Divorce Case
Est cité pour établir la compétence du président de la Cour civile pour statuer sur le recours.
CC 2022 54 · ju (art. 5 al. 3 let. e LiCPC)
Landlord's Expulsion Claim Dismissed as Moot After Tenant Returns Keys
Used to establish the competence of the President of the Civil Chamber to settle cases that have become without object and to rule on costs and legal fees.
CC 2022 54 · ju (art. 5 al. 5 LiCPC)
Landlord's Expulsion Claim Dismissed as Moot After Tenant Returns Keys
Used in conjunction with art. 5 al. 3 let. e LiCPC to establish the competence of the President of the Civil Chamber.
CC 2025 70 · ju (art. 5 al. 3 let. d par renvoi de l'al. 5 LiCPC ; RSJU 271.1)
Case Concerning Suspension of Protective Measures for Child Custody and Visitation
Cited as the legal basis for the President of the Civil Court's sole competence to decide on requests for provisional measures.