271.1
EGZPOLICPCEG
CH-JU
Art. 12B Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
2. Privatrecht, procédure civile, **Vollstreckung** » 27. Zivilverfahren » 271. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12B Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
1 Mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann die Vollstreckungsbehörde vom Begünstigten die Zahlung von Vorschüssen auf die Leistungen des Staates verlangen.
2 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigten Lasten sowie die persönliche und familiäre Situation des Begünstigten.