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Art. 12B Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

2. Privatrecht, procédure civile, **Vollstreckung** » 27. Zivilverfahren » 271. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12B Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

1 Mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann die Vollstreckungsbehörde vom Begünstigten die Zahlung von Vorschüssen auf die Leistungen des Staates verlangen.

2 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigten Lasten sowie die persönliche und familiäre Situation des Begünstigten.

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