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Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

2. Privatrecht, procédure civile, **Vollstreckung** » 27. Zivilverfahren » 271. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder Angelegenheiten mit vermögensrechtlichem Aspekt übergibt die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, dem Gericht - bei Androhung der Unzulässigkeit ihrer Klage - eine Abtretung von Forderungen zugunsten des Staates auf den eventuellen Gewinn des Prozesses, mit Ausnahme von Ansprüchen in Bezug auf immaterielle Schäden, bis zur Höhe des Betrags der Prozesskostenhilfe, die sie erhalten hat. Artikel 12c, Absatz 6, bleibt vorbehalten.

2 Die Ausübung der Forderungsabtretung unterliegt den Bedingungen des Artikels 123 der Zivilprozessordnung und ist Gegenstand einer Entscheidung.

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