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211.1 EGZGBLICC CH-JU

Art. 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)

2. Privatrecht, procédure civile, Ausführung » 21. Zusätzliche und Ausführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches » 211. Einführungsgesetz
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Art. 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)

1 Es besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht für folgende Forderungen

a) zugunsten des Staates, der Gemeinden, der Kirchen und ihrer Pfarreien, für die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Einkommens- oder Gewinnsteuer der Händler von Grundstücken, soweit sie das betreffende Grundstück betrifft (Art. 190 des Steuergesetzes und 23 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen den Kirchen und dem Staat);

b) zugunsten des Staates, der Gemeinden, der Kirchen und ihrer Pfarreien, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern betreffend die Grundstücke und Wasserkräfte (Art. 38 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern und 23 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen den Kirchen und dem Staat);

c) zugunsten des Staates, für die Erbschaftsübergangs- und Rechtsgeschäftegebühren für die Errichtung von Pfändern (Art. 22 des Gesetzes über die Erbschaftsübergang- und Pfanderichtungsgebühren);

d) zugunsten des Staates, für Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit Wasserrechtskonzessionen (Art. 74 des Gesetzes über das Wassermanagement);

e) zugunsten des ECA Jura, für die Prämien und Beiträge der obligatorischen Gebäude-Feuerversicherung (Art. 57 des Gesetzes über den Gebäudeschutz und die -versicherung);

f) zugunsten der Gemeinden, für die Immobiliensteuer, die Oberflächenwassermanagement-Gebühr und die Anschluss- und Nutzungsgebühren im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (Art. 37 und 96 des Gesetzes über das Wassermanagement);

g) zugunsten der Gemeinden, für die Beiträge der Grundstückseigentümer zu den Erschließungskosten (Art. 26 des Dekrets über die Beiträge der Grundstückseigentümer);

h) zugunsten der Bodenverbesserungsgesellschaften, für die Beitragsforderungen gegenüber den Grundstückseigentümern (Art. 72 des Gesetzes über die Strukturverbesserungen);

i) zugunsten des Staates und der Gemeinden, für die Rückzahlungsforderungen von Subventionen, die für Strukturverbesserungen gewährt wurden (Art. 121 des Gesetzes über die Strukturverbesserungen);

j) zugunsten des Staates, für die Forstwirtschaftsinvestitionskredite, die Privatpersonen für Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück gewährt werden (Art. 71 abs. 2 des Waldgesetzes);

k) zugunsten des Staates und der Gemeinden, für Forderungen aus der Ersatzvornahme (Art. 38 des Bau- und Raumplanungsgesetzes und 50 des Abfallgesetzes);

l) zugunsten der Nachbareigentümer, für die Entschädigungspflichten für Lasten (Art. 32 des Bau- und Raumplanungsgesetzes);

m) zugunsten der Flurbereinigungsgenossenschaften, für deren Forderungen gegenüber den beteiligten Eigentümern (Art. 4 des Dekrets über die Flurbereinigung von Bauland);

n) zugunsten des Staates, für den Beitrag auf den aus raumplanerischen Maßnahmen resultierenden Mehrwert (Art. 111g des Bau- und Raumplanungsgesetzes).

2 Diese gesetzlichen Grundpfandrechte entstehen ohne Eintragung im Grundbuch. Wenn sie 1.000 Franken übersteigen, sind sie Dritten, die sich gutgläubig auf das Grundbuch verlassen haben, nur unter den Bedingungen des Artikels 836, Absatz 2, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entgegenhaltbar.

3 Sie gehen allen auf dem belasteten Grundstück eingetragenen Lasten vor. Untereinander haben sie gleichen Rang.

4 Die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts macht die Forderung nicht unverjährbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2020 135 · ju (Art. 88 al. 1 let. a LiCC)
Property Owners Liable for Previous Owner's Real Estate Gain Tax via Legal Mortgage
Cited as the basis for the existence of a legal mortgage in favor of the State for property gains tax, directly justifying the claim being enforced.