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211.1 EGZGBLICC CH-JU

Art. 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zZGB)

2. Privatrecht, procédure civile, Ausführung » 21. Zusätzliche und Ausführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches » 211. Einführungsgesetz
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Art. 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zZGB)

1 Die deutschen Körperschaften, Forst-, Weg-, Nutzungs-, Weide-, Deichgemeinschaften sowie die gemäß Artikel 60 des Gesetzes über die Wasserbewirtschaftung vorgesehenen Vereine von Wasserkraftkonzessionären, die Bodenverbesserungssyndikate, die Viehversicherungskassen und andere ähnliche Körperschaften, die dem kantonalen Recht unterliegen, erlangen die juristische Persönlichkeit durch die Genehmigung des zuständigen Departements gemäß der gemäß dem Organisationsdekret erteilten Fassung ihrer Statuten und Verordnungen, ohne dass eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist.

2 Solche bereits existierenden Körperschaften werden als juristische Personen anerkannt, sind jedoch verpflichtet, ihre Statuten und Verordnungen der Genehmigung des zuständigen Departements gemäß dem Organisationsdekret zu unterbreiten.

3 Das Departement kann ihnen hierfür eine Frist setzen unter Androhung einer Strafe.

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