Art. 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)
Art. 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)
Der Verwaltungsrichter ist die zuständige Behörde in den nachfolgend im Schweizerischen Zivilgesetzbuch oder im Obligationenrecht vorgesehenen Fällen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 518. Zur Überwachung der Testamentsvollstrecker.
Art. 570, 574 bis 576. Zur Entgegennahme der Erklärungen zur Ausschlagung der Erbschaft und zur Vornahme der damit zusammenhängenden Maßnahmen.
Art. 580 und 581. Zur Gewährung des Inventarrechts und zur Aufnahme des Inventars.
Art. 588. Zur Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Abschluss des Inventars.
Art. 593 und 595. Zur Genehmigung der amtlichen Liquidation des Erbes und zur Ergreifung der damit verbundenen Maßnahmen.
Art. 602, Abs. 3. Zur Ernennung des Vertreters einer Erbengemeinschaft.
Art. 609. Zur offiziellen Mitwirkung bei der Erbteilung.
Obligationenrecht
Art. 246, Abs. 2. Zur Verfolgung der Erfüllung einer im Bezirk oder zugunsten mehrerer Gemeinden desselben Bezirks auferlegten Auflage durch den Beschenkten.