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Art. 56 Gesetz über die Gemeinden (GemeG)

1. État, peuple, Behörden » 19. Gemeinden
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Art. 56 Gesetz über die Gemeinden (GemeG)

1 Soweit sie nicht Gegenstand eines Rechtsmittels auf Grundlage des Gesetzes über die politischen Rechte sein können, unterliegen Entscheidungen eines kommunalen Organs dem Einspruch und der Beschwerde gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

2 Darüber hinaus sind die Stimmberechtigten der Gemeinde befugt, gegen Entscheidungen, die die allgemeinen Interessen der Gemeinde betreffen, Beschwerde einzulegen (Beschwerde in Gemeindeangelegenheiten). Die Beschwerde muss innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Entscheidung eingereicht werden. Die Beschwerdegründe sind diejenigen, die in Artikel 122, Buchstaben a und b, des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehen sind. Für den übrigen Teil sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.

3 Wenn die Anfechtung eine Entscheidung der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats betrifft, ist das Einspruchsverfahren nicht eröffnet, die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Sitzung zu laufen und der Gemeinderat vertritt die Gemeinde im Verfahren.

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