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Art. 41 Gemeindeordnung (GemO)

1. État, peuple, Behörden » 19. Gemeinden
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Art. 41 Gemeindeordnung (GemO)

1 Die Klage auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr ab der Entdeckung des Umstands, der sie verursacht hat, jedoch spätestens in zehn Jahren ab dem Tag, an dem der schädigende Umstand eintrat.

2 Wenn die Klage auf einer strafbaren Handlung beruht, kann sie, nachdem die in Absatz 1 festgelegten Fristen abgelaufen sind, noch erhoben werden, solange die strafrechtliche Verfolgung nicht verjährt ist.

3 Das Rückgriffsrecht der Gemeinde verjährt in einem Jahr, nachdem ihre Verpflichtung zur Entschädigung anerkannt oder gerichtlich festgelegt wurde, spätestens jedoch in zehn Jahren ab dem Tag, an dem der schädigende Umstand eintrat.

4 Die Artikel 135 bis 142 des Obligationenrechts finden sinngemäß Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2023 28 · ju (art. 41 al. 1 LCom)
Prescription Period for Damages Claim Begins at Initial Permit Refusal
Basis for the statute of limitations for claims for damages, which was the primary issue in the appeal.