Art. 34 Gesetz über die Gemeinden (GdG)
Art. 34 Gesetz über die Gemeinden (GdG)
1 Die Mitglieder der Behörden und die Gemeindebeamten, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen, unterliegen einer Disziplinarstrafe.
2 In Ermangelung besonderer kommunaler Bestimmungen sind die Disziplinarstrafen folgende
a) der Verweis;
b) die Geldstrafe bis zu 1 000 Franken;
c) die Streichung der ordentlichen Gehaltserhöhungen;
d) die disziplinarische Versetzung oder die Versetzung in eine niedrigere Gehaltsklasse;
e) die vorläufige Entlassung;
f) die Suspendierung mit teilweiser oder vollständiger Gehaltsstreichung für höchstens sechs Monate;
g) die Entlassung.
3 Die Disziplinarstrafen werden vom Gemeinderat ausgesprochen, vorbehaltlich Absatz 5. In minder schweren Fällen kann er sich auf Ratschläge, Anweisungen oder eine Verwarnung beschränken.
4 Das Departement, dem der Gemeindedienst angegliedert ist, kann den Mitgliedern der Behörden und den Beamten sowie den Mitgliedern des Generalrates oder des Gemeinderats eine Disziplinarstrafe auferlegen, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinde durch schwere Pflichtverletzungen gestört oder ernsthaft gefährdet wird und die kommunale Behörde, der die schuldigen Personen unterstehen, nicht wirksam eingreift. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
5 Der Verwaltungsrichter entscheidet über die Anträge auf Entlassung.
6 Die vorläufige Entlassung, die Disziplinarsuspendierung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn der Betroffene sich schwerer oder wiederholter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.
7 In Ermangelung besonderer kommunaler Bestimmungen sind die Dienstpflichten identisch mit denen, die dem Personal der kantonalen Verwaltung obliegen.