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Art. 32 Gesetz über die Gemeinden (GGem)

1. État, peuple, Behörden » 19. Gemeinden
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Art. 32 Gesetz über die Gemeinden (GGem)

1 Die Beratungen der Gemeindeorgane werden in einem Protokoll festgehalten.

2 Dieses muss in jedem Fall die Anzahl der anwesenden Personen sowie alle vorgestellten Vorschläge und gefassten Beschlüsse erwähnen. Das Protokoll der Sitzungen der Gemeindebehörden muss außerdem angeben, welche Mitglieder anwesend waren.

3 Die Protokolle der Sitzungen des obersten Gemeindeorgans und des Generalrats müssen den Stimmberechtigten zur Verfügung stehen, die sie einsehen können.

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