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Art. 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GGO)

1. État, peuple, Behörden » 18. Gerichtsorganisation, Anwälte und Notare » 181. Allgemeine Justizorganisation
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Art. 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GGO)

1 Die Vergütungen und Entschädigungen der Richter, Staatsanwälte und anderer Personen, die der gerichtlichen Verwaltung zugeteilt sind, werden gemäß der für das Staatspersonal geltenden Gesetzgebung festgelegt.

2 Die Ersatzrichter und außerordentlichen Richter erhalten Entschädigungen nach den vom Parlament festgelegten Tarifen.

3 Die ständigen Richter und die Staatsanwälte, die aus Gründen, die ihnen nicht als schuldhaft anzulasten sind, nicht wiedergewählt werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die mindestens drei Monatsgehälter und höchstens sechs Monatsgehälter entspricht.

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