181.1
GROLOJLOG
CH-JU
Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG)
1. État, peuple, Behörden » 18. Gerichtsorganisation, Anwälte und Notare » 181. Allgemeine Justizorganisation
Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG)
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrenskodex setzt sich das Verfassungsgericht aus fünf Richtern zusammen, um
a) die ihr durch Artikel 104, Absätze 1 und 2, Buchstabe a, der kantonalen Verfassung übertragenen Aufgaben auszuüben, mit Ausnahme derjenigen, die die Gemeindeverordnungen betreffen;
b) über die Rechtsmittel gegen Entscheidungen und andere Handlungen des Parlaments und der Regierung zu entscheiden;
c) Kompetenzkonflikte, in denen das Parlament oder die Regierung Parteien sind, zu entscheiden.
2 Es umfasst drei Richter, um seine sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.
3 Vorbehaltlich der Bestimmungen über Ablehnung oder Verhinderungsfälle sind die ständigen Richter von Amts wegen Mitglieder.