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Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG)

1. État, peuple, Behörden » 18. Gerichtsorganisation, Anwälte und Notare » 181. Allgemeine Justizorganisation
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Art. 22 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG)

1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrenskodex setzt sich das Verfassungsgericht aus fünf Richtern zusammen, um

a) die ihr durch Artikel 104, Absätze 1 und 2, Buchstabe a, der kantonalen Verfassung übertragenen Aufgaben auszuüben, mit Ausnahme derjenigen, die die Gemeindeverordnungen betreffen;

b) über die Rechtsmittel gegen Entscheidungen und andere Handlungen des Parlaments und der Regierung zu entscheiden;

c) Kompetenzkonflikte, in denen das Parlament oder die Regierung Parteien sind, zu entscheiden.

2 Es umfasst drei Richter, um seine sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.

3 Vorbehaltlich der Bestimmungen über Ablehnung oder Verhinderungsfälle sind die ständigen Richter von Amts wegen Mitglieder.

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