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176.11 GEBGLEmol CH-JU

Art. 3 Gebührenordnung (GebO)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 176. Emolumente
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Art. 3 Gebührenordnung (GebO)

Das Honorar, die Nutzungsgebühr und die Auslagen sind von demjenigen geschuldet, der die Leistung oder das Eingreifen der Behörde beantragt oder ausgelöst hat.

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