176.11
GEBGLEmol
CH-JU
Art. 3 Gebührenordnung (GebO)
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Art. 3 Gebührenordnung (GebO)
Das Honorar, die Nutzungsgebühr und die Auslagen sind von demjenigen geschuldet, der die Leistung oder das Eingreifen der Behörde beantragt oder ausgelöst hat.