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176.11 GEBGLEmol CH-JU

Art. 2 Gesetz über die Gebühren (GebG)

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Art. 2 Gesetz über die Gebühren (GebG)

1 Die kommunalen, interkommunalen und kantonalen Behörden können für ihre Leistungen und Einsätze Gebühren und Benutzungsabgaben erheben. Sie haben außerdem Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

2 Die Leistung oder der Einsatz der Behörde kann insbesondere in der Erlassung eines Verwaltungsakts, der Gewährung eines Vorteils oder im Erlass eines Urteils bestehen.

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