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176.11 GEBGLEmol CH-JU

Art. 12 Gesetz über die Gebühren (GebG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 176. Vergütungen
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Art. 12 Gesetz über die Gebühren (GebG)

1 Im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 niedergelegten Grundsätze sowie der festgelegten Tarife kann die Höhe des Verwaltungs- oder Gerichtshonorars anhand des wirtschaftlichen Interesses des Schuldners an der erbrachten Leistung bemessen werden. Es kann auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt werden.

2 Befindet sich der Wohnsitz des Schuldners außerhalb des Kantons oder der Gemeinde und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, kann die Höhe des Honorars gemäß dem Kostendeckungsprinzip erhöht werden.

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