176.11
GEBGLEmol
CH-JU
Art. 12 Gesetz über die Gebühren (GebG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 176. Vergütungen
Art. 12 Gesetz über die Gebühren (GebG)
1 Im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 niedergelegten Grundsätze sowie der festgelegten Tarife kann die Höhe des Verwaltungs- oder Gerichtshonorars anhand des wirtschaftlichen Interesses des Schuldners an der erbrachten Leistung bemessen werden. Es kann auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt werden.
2 Befindet sich der Wohnsitz des Schuldners außerhalb des Kantons oder der Gemeinde und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, kann die Höhe des Honorars gemäß dem Kostendeckungsprinzip erhöht werden.