176.11
GEBGLEmol
CH-JU
Art. 11 Gesetz über die Gebühren (GebG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 176. Abgaben
Art. 11 Gesetz über die Gebühren (GebG)
1 Der Gesamtertrag der administrativen oder gerichtlichen Gebühren darf grundsätzlich den Gesamtbetrag der Kosten des betreffenden administrativen oder gerichtlichen Zweigs nicht übersteigen. Dieser setzt sich aus der Summe der getätigten Ausgaben und abgezogenen allgemeinen Auslagen zusammen, die zur Durchführung der durch eine Gebühr vergüteten Vorgänge aufgewendet wurden.
2 Der Betrag der in einem Einzelfall erhobenen Gebühr muss, soweit möglich, den Kosten der Dienstleistung oder des Eingreifens der Behörde entsprechen.