Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 ÖBG-JULMP-JULCP-JU CH-JU

Art. 23 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (öBG-JU)

1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
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Art. 23 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (öBG-JU)

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Vergabeverfahren werden bis zu ihrem Abschluss nach dem bisherigen Recht abgewickelt.

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