174.1
ÖBG-JULMP-JULCP-JU
CH-JU
Art. 23 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (öBG-JU)
1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
Art. 23 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (öBG-JU)
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Vergabeverfahren werden bis zu ihrem Abschluss nach dem bisherigen Recht abgewickelt.