174.1
ÖBG-JULMP-JULCP-JU
CH-JU
Art. 21 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG-JU)
1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
Art. 21 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG-JU)
1 Abgesehen von dem im Artikel 21, Absatz 1, AIMP genannten freihändigen Verfahren sind alle Entscheidungen im Sinne des Artikels 53, Absatz 1, AIMP unabhängig vom Marktwert beim Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts anfechtbar.
2 Ein Einspracheverfahren ist ausgeschlossen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren.