174.1
ÖBG-JULMP-JULCP-JU
CH-JU
Art. 15 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG-JU)
1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
Art. 15 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG-JU)
1 Der Auftraggeber bestimmt die Zuschlagskriterien im Rahmen der in Artikel 29 AIMP festgelegten Grenzen.
2 Sofern es nicht unangemessen wäre, wird das Kriterium der nachhaltigen Entwicklung stets berücksichtigt.
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