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174.01 AIMP CH-JU

Art. 64 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
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Art. 64 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss dem alten Recht.

Im Falle einer Kündigung durch einen Kanton gilt dieses Abkommen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung wirksam wird, ausgeschrieben wurden.

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