174.01
AIMP
CH-JU
Art. 63 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
Art. 63 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Jeder Kanton kann dem vorliegenden Abkommen durch einfache Erklärung an die AiMp beitreten.
Das vorliegende Abkommen kann auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der AiMp gekündigt werden.
Jeder Beitritt oder jede Kündigung sowie jede Änderung oder Aufhebung des vorliegenden Abkommens werden der Bundeskanzlei von der AiMp mitgeteilt.
Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz können die Kantone Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere für die Artikel 10, 12 und 26.
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1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
CON 2023 1 · ju (art. 63 al. 4 AIMP)
Voiding of Cantonal Procurement Law for Violating Intercantonal Agreement
Cited as the main ground for the verdict, as the contested provision violates this article by introducing new criteria not provided for in the AIMP.