Art. 56 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Art. 56 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Die Rechtsmittel, ordnungsgemäß begründet, müssen innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab der Mitteilung der Entscheidung schriftlich eingereicht werden.
Die Gerichtsferien finden keine Anwendung.
Das Rechtsmittel kann eingelegt werden wegen
a) Rechtsverletzung, einschließlich des Ermessensmissbrauchs oder -überschreitung;
b) unrichtiger oder unvollständiger Feststellung der relevanten Tatsachen.
Die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung kann nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden.
Nur Personen, die nachweisen, dass sie die geforderten Leistungen oder gleichwertige Leistungen erbringen können und wollen, können gegen freihändige Vergaben Rechtsmittel einlegen. Es kann nur die unzulässige Anwendung des Verfahrens der freihändigen Vergabe und die Rüge erhoben werden, dass die Vergabe mit Korruption behaftet ist.