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174.01 AIMP CH-JU

Art. 55 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
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Art. 55 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Entscheidungsverfahren und Rechtsmittel den Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze.

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