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174.01 AIMP CH-JU

Art. 54 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
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Art. 54 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag kann das kantonale Verwaltungsgericht dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dieser hinreichend begründet erscheint und kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen spricht. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung erfolgt in der Regel nur ein Schriftenwechsel.

Ein missbräuchlicher oder treuwidriger Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht geschützt. Für Schadenersatzforderungen des Auftraggebers und des berücksichtigten Bieters sind die Zivilgerichte zuständig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2025 159 · ju (art. 54 al. 1 AIMP)
Cyber Administration Platform Redevelopment Tender Challenge Rejected
The provision states that appeals in public procurement matters generally do not have suspensive effect.
ADM 2025 159 · ju (art. 54 al. 2 AIMP)
Cyber Administration Platform Redevelopment Tender Challenge Rejected
This provision allows the Administrative Court to grant suspensive effect to an appeal if it appears sufficiently founded and no overriding public or private interest opposes it.