Art. 16 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AIMP)
Art. 16 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AIMP)
### Die Verfahrenswahl
Das Verfahren wird in Abhängigkeit vom Auftragswert und den in den Anhängen 1 und 2 angegebenen Schwellenwerten gewählt. Nach Konsultation des Bundesrates passt das AiMp die Schwellenwerte regelmäßig gemäß den internationalen Verpflichtungen an. Der Bund gewährleistet die Mitwirkung der Kantone bei jeder Neuverhandlung der internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Schwellenwerte.
Wenn der Gesamtwert mehrerer Bauarbeiten, die in Anhang 1, Ziffer 1 genannt sind und die zur Realisierung eines einzelnen Bauwerks erforderlich sind, den maßgeblichen Schwellenwert für die Anwendung der internationalen Abkommen erreicht, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, die die Märkte regeln, die den internationalen Abkommen unterliegen. Sobald jedoch diese Bauarbeiten jeweils einen Wert von weniger als 2 Millionen Franken haben und ihr kumulierter Wert nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts des Bauwerks beträgt, unterliegen sie den Bestimmungen dieses Abkommens, die Märkte regeln, die nicht den internationalen Abkommen unterliegen (de minimis Klausel).
Für Bauarbeiten, die nicht den internationalen Abkommen unterliegen, wird das anwendbare Verfahren basierend auf dem Wert jeder einzelnen Arbeit bestimmt.