Art. 13 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AIMP)
Art. 13 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AIMP)
Es darf an dem Vergabeverfahren auf Seiten des Auftraggebers oder der Jury nicht teilnehmen, wer
a) ein persönliches Interesse am Auftrag hat;
b) durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit einem Bieter oder einem Mitglied eines seiner Organe führt;
c) in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie mit einem Bieter oder einem Mitglied eines seiner Organe verwandt oder verschwägert ist;
d) einen Bieter vertritt oder in derselben Angelegenheit für einen Bieter tätig war, oder
e) aus anderen Gründen nicht über die notwendige Unabhängigkeit für die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge verfügt.
Der Antrag auf Ablehnung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes eingereicht werden.
Der Auftraggeber oder das Jury entscheidet über die Anträge auf Ablehnung in Abwesenheit der betroffenen Person.
Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung festlegen, dass Bieter, die zu einem Mitglied der Jury eine Beziehung unterhalten, die eine Ablehnung in Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen rechtfertigt, von dem Verfahren ausgeschlossen werden.