174.01
AIMP
CH-JU
Art. 11 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
1. État, peuple, **Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge**
Art. 11 Verordnung über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Grundsätze
a) Er handelt transparent, objektiv und unparteiisch;
b) Er ergreift Maßnahmen gegen Interessenkonflikte, wettbewerbsverzerrende unzulässige Absprachen und Korruption;
c) Er sorgt für die Gleichbehandlung der Bieter in allen Phasen des Verfahrens;
d) Er führt keine Preisverhandlungen;
e) Er verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Informationen zu wahren.
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1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 174. Öffentliche Aufträge
Art. 12 Beschluss über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ADM 2012 98 · ju (art. 11 AIMP)
Public Contract Award: Registration Timing and Bidder Eligibility
This provision guarantees non-discrimination, equal treatment, and effective competition, cited to support the argument that excluding new competitors is problematic.