173.111
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CH-JU
Art. 96 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 96 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)
1 Die Angestellten der kantonalen Verwaltung und die Magistrate haben Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub pro Jahr.
2 Die Urlaubsdauer beträgt 25 Arbeitstage ab Beginn des Jahres, in dem der Betroffene das Alter von fünfzig Jahren erreicht, und 30 Arbeitstage ab Beginn des Jahres, in dem der Betroffene das Alter von sechzig Jahren erreicht.
3 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Jahres ist der Urlaubsanspruch für dieses Jahr proportional zur Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate.