173.111
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CH-JU
Art. 82 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 82 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
1 Angestellte, die als Betreuer an Aktivitäten des Sportamtes teilnehmen (mit Ausnahme der Angestellten dieses Amtes) oder an schulischen Aktivitäten in Form von Lagern, die bei J+S angekündigt werden, können einen bezahlten Urlaub von maximal 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
2 Angestellte, die als Betreuer an Aktivitäten teilnehmen, die finanziell unterstützt und vom Kulturamt als von kantonaler Bedeutung anerkannt werden, können einen bezahlten Urlaub von maximal 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
3 Der Dienst für Personalwesen, der Unterrichtsdienst oder der Dienst für die nachobligatorische Ausbildung trifft die erforderlichen Entscheidungen.