Art. 81 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
Art. 81 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
1 Mitarbeiter, die als Teilnehmer an einem Grundkurs oder an einer Weiterbildung J+S oder J+M teilnehmen, können von einem bezahlten Urlaub von maximal 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr profitieren.
2 Mitarbeiter, die über eine J+S- oder J+M-Anerkennung verfügen, die der betreffenden Aktivität entspricht, können von einem bezahlten Urlaub von maximal 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr profitieren, um einen Kurs zu leiten oder an einem Lager teilzunehmen, das für jurassische öffentliche Schulen oder Institutionen angeboten wird, die im Rahmen eines Leistungsvertrags mit dem Staat stehen.
3 Im Laufe eines Kalenderjahres kann ein Mitarbeiter nicht kumulativ von Urlaubsansprüchen im Sinne der Absätze 1 und 2 profitieren.
4 Entschädigungen für Erwerbsausfall oder erhaltene Entschädigungen gehen an den Staat.
5 Der Dienst für Personalressourcen, der Bildungsdienst oder der Dienst für die nachobligatorische Ausbildung trifft die notwendigen Entscheidungen.