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173.111 VSTPOPEROPers CH-JU

Art. 5 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 5 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)

1 Die Regierung stellt sicher, dass niemand aufgrund seines Geschlechts oder seines Lebensstils diskriminiert wird, insbesondere in Bezug auf Einstellung, Beförderung und Vergütung.

2 Der Personalservice schlägt der Regierung innovative Lösungen im Bereich des Personalmanagements vor, um die Arbeitsplatzteilung, Teilzeitarbeit sowie den Zugang von Frauen zu Führungspositionen zu fördern.

3 Der Personalservice bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

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