173.111
VSTPOPEROPers
CH-JU
Art. 5 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 5 Verordnung über das Staatspersonal (VStP)
1 Die Regierung stellt sicher, dass niemand aufgrund seines Geschlechts oder seines Lebensstils diskriminiert wird, insbesondere in Bezug auf Einstellung, Beförderung und Vergütung.
2 Der Personalservice schlägt der Regierung innovative Lösungen im Bereich des Personalmanagements vor, um die Arbeitsplatzteilung, Teilzeitarbeit sowie den Zugang von Frauen zu Führungspositionen zu fördern.
3 Der Personalservice bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.