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173.111 VSTPOPEROPers CH-JU

Art. 46 Verordnung über das Staatspersonal (VSP)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 46 Verordnung über das Staatspersonal (VSP)

1 Die Anwesenheit am Arbeitsplatz für Mitarbeiter ohne besondere Arbeitszeiten ist verpflichtend von 9 Uhr bis 11 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr. Der Leiter der Verwaltungseinheit legt den Arbeitszeitplan für den Teilzeitbeschäftigten fest.

2 Wenn es das Arbeitsaufkommen oder die Bedürfnisse der Verwaltungsangehörigen erfordern, kann der Leiter der Verwaltungseinheit einem Mitarbeiter die Anwesenheit außerhalb der Kernarbeitszeiten auferlegen.

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