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173.111 VSTPOPEROPers CH-JU

Art. 166 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 166 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)

1 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal und seiner Ausführungsbestimmungen, mit Ausnahme der einstweiligen Maßnahmen und der Streitigkeiten über Vergütung oder ein Bewertungsverfahren der Funktion, können Gegenstand eines Antrags bei der Schlichtungsbehörde sein.

2 Sollte eine Entscheidung ergangen sein, muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Andernfalls wird die Entscheidung vollstreckbar und kann anschließend nicht mehr angefochten werden.

3 In Fällen, in denen der Verwaltungsrechtsweg offensteht, kann der Antrag an die Schlichtungsbehörde gerichtet werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist.

4 Das Einspruchsverfahren ist ausgeschlossen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2019 106 · ju (art. 166 al. 2 OPer)
Employee Termination for Intoxication Upheld Despite Claim of Depression
Cited to establish the 30-day deadline for lodging a request with the conciliation authority in cases of extraordinary termination.
ADM 2016 105 · ju (Art. 166 al. 1 de l'ordonnance sur le personnel de l'État du 29 novembre 2011 (OPer))
Court Staff Reclassification Denied
Cited to establish that a request to the personnel conciliation authority is not a prerequisite for the admissibility of this appeal.