Art. 166 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
Art. 166 Verordnung über das Staatspersonal (StPV)
1 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal und seiner Ausführungsbestimmungen, mit Ausnahme der einstweiligen Maßnahmen und der Streitigkeiten über Vergütung oder ein Bewertungsverfahren der Funktion, können Gegenstand eines Antrags bei der Schlichtungsbehörde sein.
2 Sollte eine Entscheidung ergangen sein, muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Andernfalls wird die Entscheidung vollstreckbar und kann anschließend nicht mehr angefochten werden.
3 In Fällen, in denen der Verwaltungsrechtsweg offensteht, kann der Antrag an die Schlichtungsbehörde gerichtet werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
4 Das Einspruchsverfahren ist ausgeschlossen.