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Art. 98 Staatspersonalgesetz (StPG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 98 Staatspersonalgesetz (StPG)

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, insbesondere Kündigungen, Disziplinaruntersuchungen und Suspendierungen, unterliegen weiterhin dem alten Recht. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden.

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