173.11
STPGLPERLPS
CH-JU
Art. 98 Staatspersonalgesetz (StPG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 98 Staatspersonalgesetz (StPG)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, insbesondere Kündigungen, Disziplinaruntersuchungen und Suspendierungen, unterliegen weiterhin dem alten Recht. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden.