Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.11 STPGLPERLPS CH-JU

Art. 94 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

1 Entscheidungen, die der Schlichtungsbehörde vorgelegt werden, können innerhalb von dreißig Tagen nach Erteilung der Prozessbewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts angefochten werden.

2 Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung finden Anwendung in Fällen, in denen das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist.

3 Die Person, deren Bewerbung auf eine Stelle abgelehnt wurde, kann nicht verlangen, dass eine anfechtbare Entscheidung erlassen wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann bleiben vorbehalten.

← Art. 93E Gesetz über das Staatspersonal (StPG) 1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte Art. 95 Gesetz über das Staatspersonal (GSP) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →