173.11
STPGLPERLPS
CH-JU
Art. 94 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 94 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1 Entscheidungen, die der Schlichtungsbehörde vorgelegt werden, können innerhalb von dreißig Tagen nach Erteilung der Prozessbewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung finden Anwendung in Fällen, in denen das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist.
3 Die Person, deren Bewerbung auf eine Stelle abgelehnt wurde, kann nicht verlangen, dass eine anfechtbare Entscheidung erlassen wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann bleiben vorbehalten.