173.11
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CH-JU
Art. 93 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 93 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)
1 Es wird eine Schlichtungsbehörde eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht, nämlich drei von den Sozialpartnern benannten Vertretern, drei vom Staat benannten Vertretern und einem von den sechs anderen Mitgliedern bestimmten Vorsitzenden.
2 Der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde muss über eine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Bereich Personalwesen verfügen.
3 Er darf weder aus den dem Personalstatut des Staates unterworfenen Personen gewählt werden noch aus den Abgeordneten oder stellvertretenden Abgeordneten des Parlaments.
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ADM 2019 106 · ju (art. 93 al. 8 LPer)
Employee Termination for Intoxication Upheld Despite Claim of Depression
Used to justify why the current procedure for restitution of suspensive effect is free of charge, as the main proceedings before the conciliation authority are free.
ADM 2016 137 · ju (art. 93 al. 8 LPer)
Police Dispatcher's Appeal Against Dismissal Rejected Due to Public Interest in Trustworthy Force
Cited in relation to the conciliation authority's proceedings being free of charge.