Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.11 STPGLPERLPS CH-JU

Art. 93 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 93 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)

1 Es wird eine Schlichtungsbehörde eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht, nämlich drei von den Sozialpartnern benannten Vertretern, drei vom Staat benannten Vertretern und einem von den sechs anderen Mitgliedern bestimmten Vorsitzenden.

2 Der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde muss über eine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Bereich Personalwesen verfügen.

3 Er darf weder aus den dem Personalstatut des Staates unterworfenen Personen gewählt werden noch aus den Abgeordneten oder stellvertretenden Abgeordneten des Parlaments.

4 bis 9 …

← Art. 92 Gesetz über das Staatspersonal (StPG) 1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte Art. 93A Gesetz über das Staatspersonal (StPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2019 106 · ju (art. 93 al. 8 LPer)
Employee Termination for Intoxication Upheld Despite Claim of Depression
Used to justify why the current procedure for restitution of suspensive effect is free of charge, as the main proceedings before the conciliation authority are free.
ADM 2016 137 · ju (art. 93 al. 8 LPer)
Police Dispatcher's Appeal Against Dismissal Rejected Due to Public Interest in Trustworthy Force
Cited in relation to the conciliation authority's proceedings being free of charge.