173.11
STPGLPERLPS
CH-JU
Art. 91 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 91 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
Die Anstellungsbehörde und die Rechtsmittelbehörde können eine ordentliche Kündigung anstelle einer außerordentlichen Kündigung aussprechen, wenn die Umstände dies rechtfertigen, und umgekehrt.