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173.11 STPGLPERLPS CH-JU

Art. 91 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 91 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

Die Anstellungsbehörde und die Rechtsmittelbehörde können eine ordentliche Kündigung anstelle einer außerordentlichen Kündigung aussprechen, wenn die Umstände dies rechtfertigen, und umgekehrt.

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