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Art. 88 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 88 Gesetz über das Staatspersonal (GSP)

Die Behörde darf das Entlassungsverfahren nicht mehr als ein Jahr nach Entdeckung der Tatsachen einleiten und, in jedem Fall, nicht mehr als zehn Jahre nachdem sich die Tatsachen ereignet haben.

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