Art. 87 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
Art. 87 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde den Arbeitnehmer aus begründeten Gründen unter Einhaltung der in Artikel 79 vorgesehenen Fristen entlassen.
2 Diese Bedingung ist insbesondere in den folgenden Fällen erfüllt
a) Verletzung wesentlicher gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten;
c) Unzureichende Fähigkeiten oder Kompetenzen zur Erfüllung der im Vertrag vereinbarten oder von der Funktion verlangten Arbeit oder die mangelnde Bereitschaft des Arbeitnehmers, diese Arbeit zu verrichten;
d) Nichterfüllung einer der im Gesetz oder im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers festgelegten Anstellungsvoraussetzungen. Artikel 78a, der eine automatische Beendigung vorsieht, bleibt vorbehalten.
3 Die Entlassung kann von der Anstellungsbehörde ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer zuvor die zur Last gelegten Tatsachen oder Mängel formell mitgeteilt wurden und nach einer angemessenen Frist keine ausreichende Verbesserung eingetreten ist. Für den Arbeitnehmer, dessen Fähigkeiten in Frage stehen, bleibt die Möglichkeit der Versetzung vorbehalten.
4 Die Anstellungsbehörde teilt die Entlassung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung mit, nachdem sie dem Arbeitnehmer das Recht auf Anhörung gewährt hat.
5 Wird eine Entlassung von der Beschwerdebehörde als unbegründet erklärt, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich in seiner Position gehalten. Sollte jedoch das Dienstverhältnis faktisch beendet sein und eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von sechs bis zwölf Monatsgehältern anstelle der Wiedereinstellung verlangen. Unter denselben Bedingungen kann die Anstellungsbehörde von Amts wegen die Nichtwiedereinstellung aussprechen und ebenfalls eine Entschädigung von sechs bis zwölf Monatsgehältern gewähren.
6 Die Ansprüche gegenüber Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen bleiben vorbehalten.