Art. 63 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
Art. 63 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1 Der Staat haftet für den Schaden, der einem Dritten rechtswidrig durch einen Mitarbeiter in Ausübung seiner Amtstätigkeit zugefügt wird.
2 Der Geschädigte hat keine Klage gegen den Mitarbeiter.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall in zehn Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten oder beendet ist. Im Falle von Tötung oder Körperverletzung verjährt er in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall in zwanzig Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten oder beendet ist.
4 Wenn ein Dritter Schadenersatz verlangt, informiert der Staat den Mitarbeiter unverzüglich.
5 Wenn der Staat verpflichtet ist, den verursachten Schaden zu ersetzen, hat er, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, einen Rückgriffsanspruch gegen den Mitarbeiter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem die Verantwortung des Staates durch Urteil, Vergleich, Anerkenntnis oder auf andere Weise anerkannt wurde.