173.11
STPGLPERLPS
CH-JU
Art. 62 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 62 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
Der Mitarbeiter kann jederzeit verlangen
a) ein Arbeitszeugnis, das die Art und Dauer der Dienstverhältnisse sowie die Qualität seiner Leistungen, sein Verhalten und seine Fähigkeiten bescheinigt;
b) eine Arbeitsbestätigung, die sich nur auf die Art und Dauer der Dienstverhältnisse bezieht.