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Art. 44 Staatsangestelltengesetz (StAG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 44 Staatsangestelltengesetz (StAG)

Die Vergütungsweise sowie die Einstufung werden durch Dekret geregelt.

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