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Art. 25 Staatsangestelltengesetz (StAG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 25 Staatsangestelltengesetz (StAG)

1 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Tatsachen offenzulegen, von denen er im Rahmen seiner Arbeit Kenntnis erlangt hat und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände oder besonderer Anweisungen geheim bleiben müssen.

2 In denselben Grenzen ist es ihm untersagt, Dritten mitzuteilen oder über den Bedarf des Dienstes hinaus bei sich zu behalten, sei es in Original oder in Kopie, berufliche Dokumente.

3 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

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