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173.11 STPGLPERLPS CH-JU

Art. 17 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
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Art. 17 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)

1 Staatsangestellte werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt.

2 Der Vertrag legt insbesondere fest

a) die Bezeichnung der Stelle;

b) den Beschäftigungsgrad, falls es sich um eine Teilzeitstelle handelt;

c) die Vergütungsbedingungen;

d) das Datum des Stellenantritts;

e) gegebenenfalls besondere Verpflichtungen.

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