173.11
STPGLPERLPS
CH-JU
Art. 17 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 173. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte
Art. 17 Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
1 Staatsangestellte werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt.
2 Der Vertrag legt insbesondere fest
a) die Bezeichnung der Stelle;
b) den Beschäftigungsgrad, falls es sich um eine Teilzeitstelle handelt;
c) die Vergütungsbedingungen;
d) das Datum des Stellenantritts;
e) gegebenenfalls besondere Verpflichtungen.