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Beschluss zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (21)

Art. premier Beschluss zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. premier Beschluss zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 2 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 2 Beschluss zur Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 3 Verordnung zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 3 Verordnung zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 4 Beschluss zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Konferenz der Kantonsregierungen Art. 5 Verordnung betreffend die Genehmigung der Konvention über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 6 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 7 Verordnung zur Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der Kantonsregierungen Art. 8 Erlass zur Ratifikation des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 9 Beschluss über die Ratifikation des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 10 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 11 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 12 Verordnung über die Ratifikation des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 13 Verordnung zur Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 14 Verordnung zur Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der Kantonsregierungen Art. 15 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 16 Verordnung zur Genehmigung des Übereinkommens über die Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 17 Verordnung über die Genehmigung des Übereinkommens zur Konferenz der kantonalen Regierungen Art. 18 Verordnung über die Ratifikation des Übereinkommens zur Konferenz der Kantonsregierungen

Gesetzestext (21 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Kanton Jura ratifiziert das Abkommen vom 8. Oktober 1993 über die Konferenz der Kantonsregierungen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Regierungen der Kantone bilden eine Ständige Konferenz der Kantonsregierungen.

Sie hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsbetreffenden Bundesangelegenheiten die wesentliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in den Bereichen

- der Erneuerung und Entwicklung des Föderalismus;

- der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen;

- der Ausarbeitung und Vorbereitung von Entscheidungen auf Bundesebene;

- der Ausführung von Bundeskompetenzen durch die Kantone;

- der Außenpolitik und Integration.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Anteil der Konferenzkosten, der gemäß Artikel 14 des Übereinkommens dem Kanton und der Republik Jura obliegt, wird dem Regierungsbudget, Rubrik 101.319.00, zugeordnet.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Regierungen sind die Regierungen der Kantone.

Jede kantonale Regierung hat Anspruch auf einen Sitz. Die Wahl des Vertreters und die Dauer des Mandats obliegen jeder kantonalen Regierung.

Die Regierungen der Kantone können, vorbehaltlich der gleichberechtigten Stimmrechte der kantonalen Regierungen, zusätzliche Regierungsvertreter zur Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder Experten begleiten lassen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz teilzunehmen.

Er kann verlangen, dass die Konferenz Angelegenheiten, die die Interessen der Kantone betreffen, diskutiert und darüber entscheidet.

Die Konferenz achtet auf eine angemessene Koordination mit den anderen Institutionen der vertikalen Zusammenarbeit.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Konferenz arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den anderen interkantonalen Konferenzen zusammen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Konferenz der kantonalen Regierungen setzt sich aus den folgenden Organen zusammen

- die Plenarversammlung, bestehend aus den Vertretern der Regierungen aller Kantone;

- das Büro, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;

- ein dem Büro unterstelltes ständiges Sekretariat.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Vollversammlung wählt für zwei Jahre (wiederwählbar)

- den Präsidenten;

- das Präsidium.

Sie bestimmt das Sekretariat.

Sie trifft alle Entscheidungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Plenarkonferenz tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.

Die Termine der Versammlungen werden im Voraus von der Plenarkonferenz festgelegt.

Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich über die Abhaltung der ordentlichen Versammlung informiert.

Folgende können Punkte auf die Tagesordnung setzen

- das Büro;

- jede Kantonsregierung;

- die Direktorenkonferenzen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

**Der Präsident kann die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen auf Antrag:**

- des Büros oder

- von mindestens drei Kantonen.

Bei besonderer Dringlichkeit

- können die in Artikel 7, Absatz 2, vorgesehenen Einberufungsfristen verkürzt werden;

- können die Formen der Einberufung vereinfacht werden;

- können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden; in diesem Fall sind die Artikel 9 und 10 anwendbar.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Plenarkonferenz kann gültig eine Entscheidung treffen, wenn mindestens achtzehn Kantone vertreten sind.

Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.

Die Plenarkonferenz kann in ihrer Geschäftsordnung weitere Verfahrensfragen festlegen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

**1. Wenn die Plenarkonferenz mit einer Mehrheit von achtzehn Kantonen eine Entscheidung trifft, gilt diese als die Position der Konferenz der Kantonsregierungen.**

Das Recht der Kantone, eigene Positionen zu vertreten, ist garantiert.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Ausschuss ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Konferenz der kantonalen Regierungen. Er erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Vollversammlung der Konferenz vor.

Für die Bearbeitung besonderer Projekte oder für die Prüfung von Angelegenheiten von größerer Tragweite kann der Ausschuss ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen sowie Beauftragte ernennen.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Präsident beruft das Büro so oft wie nötig oder auf Antrag eines Mitglieds ein.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Sekretariat ist dafür zuständig, die Plenarsitzung der Konferenz und des Büros vorzubereiten sowie das Protokoll zu führen. Es stellt sicher, dass eine angemessene und fortlaufende Information sowie die Verbreitung der Dokumentation an die Organe der Konferenz sowie an die Kantone und andere Interessierte gewährleistet wird.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Kosten der Konferenz der kantonalen Regierungen werden proportional zur Einwohnerzahl der Kantone verteilt.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Diese Übereinkunft tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantone sie schriftlich ratifiziert haben. Der Regierungsrat des Kantons Bern wird als Depositar dieser Übereinkunft fungieren.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Unverzüglich nach der Prüfung aller Ratifikationsurkunden bringt der Staatsrat des Kantons Bern die Konvention dem Bundesrat zur Kenntnis.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Diese Übereinkunft kann von jedem Kanton mit einer Frist von sechs Monaten, die dem Präsidenten vor dem Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen ist, gekündigt werden.

Nach einer Kündigung prüft die Konferenz die Möglichkeiten, diese Übereinkunft aufrechtzuerhalten.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.

Die Kantonsregierungen sorgen für die ordnungsgemäße Veröffentlichung dieser Vereinbarung.

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