Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.61 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Republik und des Kantons Jura an einer Aktiengesellschaft, die im Bereich der Informatik tätig ist.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Staat kann, unter den Bedingungen dieses Gesetzes, an einer Aktiengesellschaft teilnehmen, die im Bereich der Informatik im Sinne der Artikel 620 ff. und 762 des Obligationenrechts tätig ist (im Folgenden: "die Gesellschaft").

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Jura.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informatik nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft. Es kann alle rechtlichen Handlungen vornehmen, die mit seinem Zweck vereinbar sind.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Der Staat verfügt mindestens über die absolute Mehrheit des Aktienkapitals und der Stimmen, die in der Generalversammlung ausgeübt werden können. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

Hinsichtlich der von dem Staat zu leistenden Beiträge muss eine Ausgabenermächtigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Die Beteiligungsrechte des Staates an der Gesellschaft werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

Die zuständige Behörde für die Erteilung der Ausgabenermächtigung entscheidet über den Erwerb weiterer Anteile der Gesellschaft.

Die Regierung entscheidet über die Veräußerung von Staatsanteilen. Sie kann von Absatz eins abweichen, indem sie das gesamte oder einen Teil des Aktienkapitals an einen oder mehrere andere Kantone veräußert; im Falle einer Teilveräußerung muss die absolute Mehrheit des Aktienkapitals und der Stimmen, die in der Generalversammlung ausgeübt werden können, in den Händen des Staates und dieser Kantone verbleiben.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Regierung übt die Rechte des Staates aus und übernimmt die Verpflichtungen des Staates gegenüber der Gesellschaft gemäß dem Aktienrecht.

Insbesondere entscheidet sie über die Ernennung und Abberufung der staatlichen Vertreter im Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäß der Satzung.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Vertreter des Staates im Verwaltungsrat informieren die Regierung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →