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Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Republik und des Kantons Jura an einer Aktiengesellschaft, die im Bereich der Informatik tätig ist.
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Der Staat kann, unter den Bedingungen dieses Gesetzes, an einer Aktiengesellschaft teilnehmen, die im Bereich der Informatik im Sinne der Artikel 620 ff. und 762 des Obligationenrechts tätig ist (im Folgenden: "die Gesellschaft").
Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Jura.
Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informatik nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft. Es kann alle rechtlichen Handlungen vornehmen, die mit seinem Zweck vereinbar sind.
Der Staat verfügt mindestens über die absolute Mehrheit des Aktienkapitals und der Stimmen, die in der Generalversammlung ausgeübt werden können. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Hinsichtlich der von dem Staat zu leistenden Beiträge muss eine Ausgabenermächtigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Die Beteiligungsrechte des Staates an der Gesellschaft werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Die zuständige Behörde für die Erteilung der Ausgabenermächtigung entscheidet über den Erwerb weiterer Anteile der Gesellschaft.
Die Regierung entscheidet über die Veräußerung von Staatsanteilen. Sie kann von Absatz eins abweichen, indem sie das gesamte oder einen Teil des Aktienkapitals an einen oder mehrere andere Kantone veräußert; im Falle einer Teilveräußerung muss die absolute Mehrheit des Aktienkapitals und der Stimmen, die in der Generalversammlung ausgeübt werden können, in den Händen des Staates und dieser Kantone verbleiben.
Die Regierung übt die Rechte des Staates aus und übernimmt die Verpflichtungen des Staates gegenüber der Gesellschaft gemäß dem Aktienrecht.
Insbesondere entscheidet sie über die Ernennung und Abberufung der staatlichen Vertreter im Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäß der Satzung.
Die Vertreter des Staates im Verwaltungsrat informieren die Regierung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Gesellschaft.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.