Verordnung der Interjurassischen Versammlung
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Die Leitungsorgane der Interjurassischen Versammlung sind die beiden Kopräsidenten, das Büro und, während der Anfangsphase, der vom Bundesrat ernannte Präsident.
1 Während der Anfangsphase wird der Vorsitz von der Person ausgeübt, die vom Bundesrat ernannt wurde.
2 Der Präsident wird von zwei Ko-Vorsitzenden unterstützt, einer von der Delegation des Berner Juras, der andere von derjenigen des Kantons Jura ernannt.
3 Bei Bedarf ernennt der Präsident einen der Ko-Vorsitzenden zu seinem Stellvertreter.
1 Am Ende der Amtszeit des vom Bundesrat ernannten Präsidenten übernehmen die Kopräsidenten im jährlichen Wechsel den Vorsitz. Das Los bestimmt den ersten Kopräsidenten, der den Vorsitz ausübt.
2 Ein zurücktretender Kopräsident wird durch eine von seiner Delegation bestimmte Person ersetzt.
1 Das Präsidium setzt sich aus den beiden Ko-Vorsitzenden, zwei gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren gewählten Beisitzern und, während der Anfangsphase, dem vom Bundesrat ernannten Präsidenten zusammen.
2 Der Präsident übernimmt zudem den Vorsitz des Präsidiums.
Die Versammlung hat ihren Sitz in Moutier.
1 Die Interjurassische Versammlung verfügt über ein Sekretariat, das für die Bearbeitung der administrativen Angelegenheiten zuständig ist.
2 Das Büro ernennt den Sekretär der Versammlung sowie das Personal des Sekretariats und legt deren Entlohnung fest.
3 Der Sekretär nimmt an den Plenarsitzungen und den Sitzungen des Büros teil.
4 Im Falle der Verhinderung des Sekretärs ernennt der Präsident einen ad-hoc-Sekretär, vorbehaltlich der Ratifikation durch das Büro.
Die Versammlung kann innerhalb ihrer Struktur Kommissionen einrichten, denen sie besondere Aufgaben überträgt.
1 Mindestens drei Mitglieder der Versammlung können eine Gruppe bilden.
2 Jede Gruppe muss mindestens einen Vertreter des Berner Juras und einen Vertreter des Kantons Jura umfassen, es sei denn, sie besteht ausschließlich aus Mitgliedern einer politischen Partei, die in der anderen Delegation nicht vertreten ist.
3 Die Gruppen behandeln die Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung der Sitzung stehen, und sind in den Kommissionen vertreten.
1 Die Versammlung bestimmt selbst das Datum ihrer Sitzungen.
2 Die Versammlung tritt auf Beschluss des Präsidenten oder des Büros sowie auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Versammlung zusammen.
3 Die Sitzungen finden in einem der Bezirke des Berner Juras oder des Kantons Jura statt, gemäß Entscheidung des Büros.
Die Einberufung und die Tagesordnung werden den Mitgliedern der Versammlung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zugestellt.
Die Mitglieder der Versammlung nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil. Bei Verhinderung informieren sie den Vorsitzenden.
1 Die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung muss anwesend sein, damit sie beschlussfähig ist.
2 Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit jeder Delegation getroffen.
Die von der Versammlung zu behandelnden Gegenstände werden durch einen Vorschlag eingebracht, der vom Präsidium, einem Ausschuss, einer Gruppe oder einem oder mehreren Mitgliedern der Versammlung stammt.
Die Debatten betreffen zunächst die Eintretensfrage. Wird diese angenommen, tritt die Versammlung in die Detailberatung ein.
1 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
2 Sechs Mitglieder der Versammlung können eine geheime Abstimmung verlangen.
1 Es wird ein Protokoll über jede Plenarsitzung und jede Ausschusssitzung geführt.
2 Der Sekretär fertigt das Protokoll der Sitzungen an und unterzeichnet es zusammen mit dem Vorsitzenden.
3 Die Dokumente, die als Grundlage für die Beratungen gedient haben, werden dem Protokoll beigefügt.
Die von der Versammlung ausgehenden Akte werden vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.
1 Die Versammlung oder das Büro können Aufträge an Dritte vergeben.
2 Sie können auch Auskünfte einholen und, mit Zustimmung der betroffenen Regierungen, Studienaufträge an die Verwaltungsdienste des Kantons Bern und des Kantons Jura erteilen.
1 Die Versammlung kann den Regierungen der beiden Kantone jeden Beschluss, den sie gefasst hat, unterbreiten.
2 Das Büro ist für die Nachverfolgung dieser Vorschläge verantwortlich.
Die Versammlung legt dem Bundesrat und den Regierungen der beiden Kantone einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, zum ersten Mal zwölf Monate nach Beginn ihrer Arbeiten.
Das Büro organisiert die Information der Öffentlichkeit.
1 Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine Entschädigung von 120 Franken pro Halbtag und 200 Franken pro Sitzungstag. Der gleiche Tarif gilt für Sitzungen des Büros, der Delegationen, der Kommissionen und der Fraktionen.
2 Der Präsident der Versammlung erhält eine doppelte Entschädigung.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Fraktionen erhalten eine doppelte Entschädigung für die Sitzungen, die sie leiten.
4 Das Studium der Akten gibt keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung.
5 Eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen wird den Mitgliedern für ihre Fahrten von ihrem Wohnort zu den Sitzungsorten gezahlt.
Der vom Bundesrat ernannte Präsident wird vom Bund entschädigt. Der Bundesrat legt die Höhe seiner Entschädigung fest.
1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura tragen die Kosten der Versammlung zu gleichen Teilen.
2 Jeder Kanton nimmt den erforderlichen Betrag für das Funktionieren der Versammlung auf Vorschlag dieser in sein Budget auf.
1 Die Führung der Konten obliegt dem Sekretär, der die Konten alle sechs Monate dem Vorstand zur Genehmigung vorlegt.
2 Die Finanzkontrollen der beiden Kantone gewährleisten die Überprüfung der Konten der Versammlung.
Diese Verordnung kann von den unterzeichnenden Parteien geändert werden, insbesondere auf Vorschlag der Versammlung.
Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.