1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Der Rat für öffentliche Gesundheit, ein beratendes Gremium im Dienste der Regierung, wird durch dieses Gesetz eingerichtet.
2 Er unterstützt die Regierung bei der Festlegung und Umsetzung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Hygiene.
3 Der Rat für öffentliche Gesundheit vertritt die Nutzer und die kommunalen Körperschaften gegenüber den kantonalen Gesundheitsbehörden.
Der Öffentliche Gesundheitsrat hat die folgenden Aufgaben
a) er gibt seine Stellungnahme zur Gesundheitsgesetzgebung ab;
b) er beteiligt sich an der Festlegung der Gesundheitsplanung sowie an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung;
c) er gibt Stellungnahmen zu bedeutenden Änderungen in der Gesundheitsorganisation des Kantons ab;
d) er identifiziert Mängel im Gesundheitsnetzwerk sowie ungedeckte Bedürfnisse und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge an das Departement für Gesundheit und Soziales, um diese zu beheben.
1 Der Rat setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, die die folgenden Bereiche vertreten
a) die Gesundheitsdienstleister;
b) die Nutzer;
c) die Zivilgesellschaft;
d) die Versicherer;
e) den schulärztlichen Dienst.
2 Die Mitglieder des Rates werden vom Regierungsrat für die Amtsperiode ernannt.
3 Sofern sie nicht Mitglieder sind, werden der Leiter des Departements für Gesundheit und Soziales und der Leiter des Gesundheitsdienstes zu den Sitzungen des Rates eingeladen, wo sie mit beratender Stimme teilnehmen.
4 Mit Zustimmung des Leiters des Departements für Gesundheit und Soziales kann der Rat zu seinen Sitzungen Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, Experten oder Vertreter von Verbänden einladen, die mit beratender Stimme teilnehmen.
1 Der Rat organisiert sich selbst; er ernennt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Legislaturperiode.
2 Das Sekretariat wird vom Gesundheitsdienst gewährleistet.
1 Der Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und jedes Mal, wenn die Regierung, der Leiter des Gesundheits- und Sozialdepartements oder ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen.
2 Die durch die Tätigkeit des Rates entstehenden Kosten werden aus dem Budget des Gesundheitsdienstes bestritten.
3 Für seine Arbeiten kann der Rat die Dienste der kantonalen Verwaltung in Anspruch nehmen.
4 Er erstellt einen Jahresbericht.
5 Er setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.
1 Diese Gesetzesvorlage unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung legt das Inkrafttreten fest.